Der 1. Änderungssatzung zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Goitzsche vom 19.03.2014

Auf der Grundlage der §§ 6 ,8 und 16 des Gesetzes über Kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) vom 26. Februar 1998 (GVBI.LSA S. 81), zuletzt geändert durch das Gesetz über kommunale Vorschriften vom 26.05.2009 (GVBI. LSA S. 238), beschließt die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Goitzsche folgende 1. Änderung der Verbandssatzung:

Karte Verbandsgebiet

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§ 6 Einberufung der Verbandsversammlung, Beschlussfassung und Niederschrift

Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:

In dringenden Fällen gelten die Regelungen des § 53 Absatz 4 Kommunalverfassungsgesetz (KVG) Land Sachsen-Anhalt.

§ 9 Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Absatz 1 wird wie folgt geändert:

Für den Zweckverband gelten die Vorschriften über die doppische Haushaltsführung und das Rechnungswesen des KVG Land Sachsen-Anhalt.

§ 10 Deckung des Finanzbedarfes, Verbandsumlage

Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Verteilung auf die Verbandsmitglieder kann vom Schlüssel der allgemeinen Verbandsumlage gemäß Absatz 3 abweichen, sofern einzelne Verbandsmitglieder besondere Vorteile aus der Aufgabenübernahme/Projektrealisierung erzielen.

Absatz 3.2 wird wie folgt geändert:

Der Satz „Die Berechnung der Umlage erfolgt gemäß Anlage 2 der Satzung“ wird ersetzt durch den Satz „Die Berechnung der Umlage erfolgt gemäß Beispielrechnung in Anlage 2 der Satzung“.

§ 12 Auflösung des Verbandes

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Die Worte „§ 73a der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt“ werden ersetzt durch die Worte „§12a GKG LSA“.

§ 13 Öffentliche Bekanntmachung

Absatz 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Wirtschaftspläne“ wird ersetzt durch die Wörter „Haushaltssatzung und Haushaltsplan“.

Absatz 4.1 wird wie folgt geändert:

Die Worte „die Erträge und Aufwendungen im Erfolgsplan“ werden ersetzt durch die Worte „die Haushaltssatzung mit Haushaltsplan“.

Absatz 4.2 wird wie folgt geändert:

Die Worte „die Einnahmen und Ausgaben im Vermögensplan“ werden ersetzt durch die Worte „die Ergebnis-und Finanzpläne.“

Absatz 5 wird wie folgt geändert:

Die Wörter “ der Wirtschaftsplan“ wird ersetzt durch die Wörter „die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan“.

Muldestausee, 26.01.2015

-Siegel-

Klaus Hamerla

Verbandsgeschäftsführer

Die Satzung des Zweckverbandes Goitzsche

  1. Der Verband ist ein Zweckverband im Sinne des§ 7 GKG LSA und führt den Namen „Zweckverband Goitzsche“
  2. Der Verband hat seinen Sitz in der Gemeinde 06774 Muldestausee, OT Pouch, Poucher Dorfplatz 3, Landkreis Anhalt-Bitterfeld.
  3. Mitglieder des Verbandes sind der Landkreis Anhalt-Bitterfeld, die Stadt Bitterfeld-Wolfen, die Stadt Sandersdorf-Brehna sowie die Gemeinde Muldestausee.
  4. Das Verbandgebiet erstreckt sich im Landkreis Anhalt-Bitterfeld über die Ortsteile Bitterfeld, Holzweißig, Petersroda, Friedersdorf, Mühlbeck und Pouch der jeweiligen Mitgliedsgemeinde. (Anlage 1Lageplan)
  5. Der Verband besitzt Dienstherrenfähigkeit.
  6. Der Verband führt ein Dienstsiegel, das dem dieser Satzung beigefügten Dienstsiegelabdruck entspricht. Das Siegel trägt die Umschrift -Zweckverband Goitzsche -“ Siegelabdruck:
  1. Der Verband hat die Aufgabe, unter Berücksichtigung der Belange der Natur und des Arbeitsmarktes, die Entwicklung der Bergbaufolgelandschaften des Verbandsgebietes zu einem Tourismus- und Naherholungsraum zu fördern. Schwerpunkt ist der Erhalt, die Pflege, Bewirtschaftung und Instandsetzung der öffentlichen Infrastruktur im Verbandsgebiet. Die anstehenden Projekte sind Barriere frei umzusetzen.
  2. Der Zweckverband übernimmt folgende Aufgaben:
    1. Der Zweckverband arbeitet an einer abgestimmten öffentlichen touristischen
      Infrastrukturentwicklung des Verbandsgebietes mit.
    2. Der Zweckverband betreibt und unterhält die im Eigentum befindlichen Grundstücke und baulichen Anlagen im öffentlichen Interesse.
    3. Der Zweckverband bewirtschaftet die öffentlichen Wege/Uferwege soweit durch die
      Mitglieder übergeben und durch die Verbandsversammlung mehrheitlich angenommen, und ist zuständig für deren Verkehrssicherung und Unterhaltung. Der Zweckverband kann diesbezügliche Dienstleistungen für Dritte erbringen.
    4. Der Zweckverband übernimmt und unterhält die touristische Ausschilderung für das
      Verbandsgebiet.
    5. Der Zweckverband übernimmt und bewirtschaftet den in seinem Eigentum befindlichen
      öffentlichen Parkraum im Verbandsgebiet. Über gesonderte Vereinbarung kann weiterer
      Parkraum bewirtschaftet werden.
    6. Der Zweckverband ist zuständig für die Betreibung und den Unterhalt des Nordic Aktiv
      Parks Goitzsche.
  3. Der Zweckverband hat die Aufgabe der Akquirierung erforderlicher finanzieller Mittel zur
    Vorbereitung und Umsetzung der Vorhaben und Aufgaben. Er wird alle Möglichkeiten der
    Landes-, Bundes- und EU-Förderungen hierzu ausschöpfen.

Organe des Verbandes sind

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsgeschäftsführer
  1. Die Verbandsversammlung ist das Hauptorgan des Zweckverbandes.
  2. Die Verbandsversammlung besteht aus drei Vertretern des Landkreises Anhalt-Bitterfeld, aus vier Vertretern der Stadt Bitterfeld-Wolfen, aus einem Vertreter der Stadt Sandersdorf-Brehna und aus zwei Vertretern der Gemeinde Muldestausee. Jeder Vertreter hat 1Stimme. Bei mehreren Vertretern ist mindestens ein Vertreter aus der Verwaltung zu entsenden, die weiteren Vertreter werden von den kommunalen Gebietskörperschaften aus der Mitte des Kreistages bzw. Stadt­ Gemeinderates gewählt. Für jeden Verbandsvertreter ist ein Stellvertreter zu wählen. Scheidet ein Verbandsvertreter bzw. Stellvertreter vorzeitig aus, so ist von dem betreffendenVerbandsmitglied ein anderer Verbandsvertreter bzw. Stellvertreter zu wählen. Die Amtszeit der Verbandsvertreter endet mit der jeweiligen Wahlperiode der kommunalen Gebietskörperschaft. Der Verbandsgeschäftsführer ist Mitglied mit beratender Stimme.
  3. Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte den Vorsitzenden der Verbandsversammlungund dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter des Vorsitzenden ist Vertreter eines Verbandsmitgliedes, das nicht den Vorsitzenden stellt. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und sein Stellvertreter werden für die Dauer der für Gemeinderäte geltenden Wahlperiode gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt, es sei denn, sie werden vorzeitig abgewählt.
  4. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung im Rahmen der Geschäftsordnung. Er handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus. Die Hauptverwaltungsbeamten der Mitgliedskommunen können mit beratender Stimme an den Verbandssitzungen teilnehmen. Die Sitzungsunterlagen sind entsprechend den Regeln der stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung zu übergeben und den Hauptverwaltungsbeamten zu übersenden, sofern sie nicht Vertreter in der Verbandsversammlung sind.
  5. Änderungen, die den Mitgliederbestand des Zweckverbandes (Beitritt eines weiteren Verbandsmitgliedes, Ausschluss oder Austritt eines Verbandsmitglieds} sowie den Bestand des Zweckverbandes (Auflösung} betreffen, bedürfen der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder.
  1. Die Verbandsversammlung überwacht die Angelegenheiten des Verbandes und ist insbesondere ausschließlich zuständig für:
    1.1. den Erlass und die Änderung der Verbandssatzung, die Geschäftsordnung des Verbandes, die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und dessen Stellvertreter aus ihrer Mitte,
    1.2. die Wahl und Abwahl des Verbandsgeschäftsführers,
    1.3. den Erlass und die Änderung der Haushaltssatzung, die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes, insbesondere die Verwendung des Jahresgewinnes oder die Behandlung des Jahresverlustes, die Verwendung der für das Wirtschaftsjahr eingeplanten Finanzierungsmittel und die Entlastung des Verbandsgeschäftsführers,
    1.6. die Zustimmung zu Mehraufwendungen sowie zu Verpflichtungsermächtigungen sofern sie einen Betrag von 5.000 Euro überschreiten,
    1.7. die Stellungnahme zum Prüfergebnis zur überörtlichen Prüfung sowie eine Stellungnahme zum Prüfungsbericht sowie Feststellungsvermerk über die Jahresabschlussprüfung,
    1.8. die Festsetzung der Verbandsumlagen,
    1.9. die Verfügung über Verbandsvermögen, Erwerb, Veräußerung und Belastungen von Grundstücken,Schenkungen und Darlehen des Verbandes soweit sie den Betrag von 5.000 EURO überschreiten,
    1.10. die Verpachtung von Einrichtungen des Verbandes sowie die Übertragung der Betriebsführung dieser Einrichtungen auf Dritte,
    1.11. die Beteiligung des Verbandes an privatrechtliehen Unternehmen sowie die Übertragung von Verbandsvermögen auf diese Unternehmen, gleiches gilt für andere Verbände und Vereine,
    1.12. die Aufnahme von Krediten, Übernahme von Bürgschaften, Abschluss von Gewährverträgen, Bestellung sonstiger Sicherheiten sowie wirtschaftlich gleichzusetzender Rechtsgeschäfte soweit sie den Betrag von 5.000 EURO überschreiten,
    1.13. Verträge mit Verbandsmitgliedern und Verbandsvertretern sowie dem Verbandsgeschäftsführer, deren Vermögenswert den Betrag von 1.000 EURO übersteigt, es sei denn es handelt sich um Verträgeaufgrund einer förmlichen Ausschreibung oder Geschäfte der laufenden Verwaltung,
    1.14. die Bestellung und Abberufung von Vertretern des Verbandes in Unternehmen, an denen der Verband beteiligt ist,
    1.15. den Verzicht auf Ansprüche des Verbandes und den Abschluss von Vergleichen soweit sie den Betrag von 5.000 EURO überschreiten,
    1.16.die Führung von Rechtsstreitigkeiten,
    1.17. den Beitritt von neuen Verbandsmitgliedern,
    1.18. das Ausscheiden und den Ausschluss von Verbandsmitgliedern,
    1.19. das Auflösen des Verbandes,
    1.20. Angelegenheiten, über die kraft Gesetzes die Verbandsversammlung entscheidet.

Die in dieser Satzung genannten Wertgrenzen stellen Bruttobeträge dar.

  • Die Verbandsversammlung nimmt gegenüber einem mit Dienstvertrag beschäftigten Verbandsgeschäftsführer die Aufgaben des Arbeitgebers wahr. Gegenüber einem beamteten Verbandsgeschäftsführer ist sie Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde.

 

  1. Die Verbandsversammlung wird schriftlich oder elektronisch vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung im Einvernehmen mit dem Verbandsgeschäftsführer einberufen. Die Einberufung hat in einer angemessenen Frist, mindestens jedoch eine Woche vor der Sitzung unter Mitteilung der Verhandlungsgegenstände zu erfolgen. ln dringenden Fällen gelten die Regelungen des§ 51Abs. 4 Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt.
  2. Dabei sind die für die Verhandlung erforderlichen Unterlagen grundsätzlich beizufügen. Von der Übersendung ist nur abzusehen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner entgegenstehen. ln Notfällen kann die Verbandsversammlung ohne Frist, formlos und nur unter Angabe der Verhandlungsgegenstände einberufen werden.
  3. Sitzungen der Verbandsversammlung sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner dies erfordern. Über Gegenstände, bei denen diese Voraussetzungen vorliegen, muss nicht öffentlich verhandelt werden. ln nicht öffentlichen Sitzungen gefasste Beschlüsse sind nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit oder, wenn dies ungeeignet ist, in der nächsten öffentlichen Verbandsversammlung bekannt zu geben, sofern nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner entgegenstehen.
  4. Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Verbandsmitglieder und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen vertreten sind. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung stellt die Beschlussfähigkeit zu Beginn der Sitzung fest.
  5. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und wird die Verbandsversammlung zur Verhandlung über den gleichen Gegenstand zum zweiten Mal einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen und anwesenden Verbandsmitglieder beschlussfähig, wenn in der Ladung zur zweiten Sitzung ausdrücklich hierauf hingewiesen worden ist.
  6. Abstimmungen erfolgen offen. Beschlüsse werden, soweit ein Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt, mit der Mehrheit der auf ja oder nein lautenden Stimmen (einfache Mehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  7. Über die Sitzungen der Verbandsversammlung sind Niederschriften anzufertigen. Die Niederschrift muss mindestens die Zeit, den Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung, den Wortlaut der Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmung und Wahlen enthalten. Der Vorsitzende der Verbandsversammlung und jeder Vertreter eines Verbandsmitgliedes können verlangen, dass ihre Erklärungen in der Niederschrift festgehalten werden. Jede Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Verbandsversammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen. Sie soll innerhalb von 30 Tagen, spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen. Über Einwendungen gegen die Niederschrift entscheidet die Verbandsversammlung.

Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des Verdienstausfalles. Näheres regelt eine Satzung.

  1. Der Verbandsgeschäftsführer vertritt den Zweckverband. Er leitet die Verwaltung des Verbandes, erledigt in eigener Verantwortung die Geschäfte der laufenden Verwaltung und entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch diese Verbandssatzung oder Beschluss der Verbandsversammlung zugewiesen sind. Der Verbandsgeschäftsführer ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter, höherer Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Zweckverbandes.
  2. Der Verbandsgeschäftsführer wird für die Dauer von sieben Jahren von der Verbandsversammlung gewählt; eine mehrmalige Wiederwahl ist möglich. Er ist hauptberuflich tätig. Für den Anstellungsvertrag sind die Bestimmungen des§ 12 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1und 2 des GKG LSA anzuwenden. Unabhängig davon scheidet der Verbandsgeschäftsführer im Falle seiner Abwahl an dem Tage aus seiner Funktion aus, an dem er abgewählt wurde. Im Übrigen finden die Regelungen des§ 12 GKG LSA Anwendung.
  3. Die vorzeitige Abwahl des Verbandsgeschäftsführers ist auf Antrag der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung möglich; der Antrag bedarf der Begründung. Der Beschluss über die Abwahl darf frühestens vier Wochen nach Antragstellung erfolgen. Dem Verbandsgeschäftsführer ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Antrag ist ohne Aussprache geheim abzustimmen. Der Beschluss über die Abwahl bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
  4. Die Stelle des hauptberuflichen Verbandsgeschäftsführers ist öffentlich auszuschreiben; davon kann bei einer erneuten Bestellung durch Beschluss mit der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmenzahl der Verbandsversammlung abgesehen werden. Die Verbandsversammlung trifft eine Vorauswahl zur Feststellung der Befähigung der Bewerber.
  5. Der Verbandsgeschäftsführer beauftragt einen Bediensteten des Verbandes mit seiner Vertretung.
  6. Der Verbandsgeschäftsführer hat das Recht in der Verbandsversammlung zu allen Angelegenheiten zu sprechen. Dieses Recht hat im Vertretungsfall auch der beauftragte Verbandsbedienstete.
  7. Der Verbandsgeschäftsführer entscheidet:
    7.1. in Geschäften der laufenden Verwaltung, auch solche mit finanziellen Auswirkungen, wenn sie eine Wertgrenze von 5.000 Euro nicht übersteigen,
    7.2. in den in§ 5 Abs. 1dieser Satzung genannten Rechtsgeschäften, sofern die dort festgelegten Wertgrenzen unterschritten werden,
    7.3. bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen im Einzelfall pro Jahr bis zu 5.000 Euro,
    7.4. bei Widersprüchen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises bis zu einer Wertgrenze von 5.000 Euro soweit nicht die Verbandsversammlung einen Beschluss hierzu gefasst hat.
  8. Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind,sofern sie nicht gerichtlich oder notariell beurkundet werden, nur rechtsverbindlich, wenn sie vom Verbandsgeschäftsführer handschriftlich unterzeichnet sind. Die Formvorschrift gilt nicht für Erklärungen in Geschäften der laufenden Verwaltung oder aufgrundeiner in der Form ausgestellten Vollmacht.
  9. Die Verbandsversammlung kann jede Angelegenheit, die sie dem Verbandsgeschäftsführer übertragen hat, für den Einzelfall an sich ziehen, solange der Verbandsgeschäftsführer noch nicht entschieden hat.
  1. Für den Zweckverband selbst und auf Unternehmen und Beteiligungen des Zweckverbandes gelten die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Gemeindeordnung des Landes Sachsen-Anhalt entsprechend.
  2. Für die örtliche Prüfung ist das Rechnungsprüfungsamt des Landeskreises Anhalt-Bitterfeld zuständig.
  1. Der Zweckverband deckt seinen Finanzbedarf nach § 13 GKG LSA.
  2. Zur Deckung des Aufwandes durch zusätzliche Aufgabenübertragungen/Einzelprojekte können durch Beschluss der Verbandsversammlung besondere Umlagen erhoben werden. Die Verteilung auf die Verbandsmitglieder kann vom Schlüssel der allgemeinen Verbandsumlage gemäß Absatz 4 abweichen, sofern einzelne Verbandsmitglieder besondere Vorteile aus der Aufgabenübernahme/Projektrealisierung erzielen.
  3. Die allgemeine Umlage des Zweckverbandes regelt sich wie folgt:
    3.1.Die Umlage des Landkreises beträgt ein Drittel der Verbandsumlage, da eine direkte Zuordnung zu den Umlagekriterien „Verbandsgebietll und „Einwohner 11 nicht möglich ist.
    3.2.Die Umlage für die übrigen Verbandsmitglieder bemisst sich vorteilsangemessen nach Einwohnern und idealisierter Uferlinie wie folgt:
    Stadt Bitterfeld-Wolfen 66,9 %
    Stadt Sandersdorf-Brehna 1,2%
    Gemeinde Muldestausee 31,9 %
    Die Berechnung der Umlage erfolgt gemäß Anlage 2 der Satzung
  4. Um einen koordinierten Planungsprozess bei der Aufstellung der Haushaltsplanentwürfe in den Umlagen in der Regel den Verbandsmitgliedern bis Mitte des IV. Quartals des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Jahres mitzuteilen.
  1. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes muss in der Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl und der Mehrheit der Verbandsmitglieder beschlossen werden. Das Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
  2. Jedes Mitglied des Kommunalen Zweckverbandes kann bis zum 6. Kalendermonat eines Jahres die Mitgliedschaft zum Ende desselben Jahres kündigen.
  3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund ist nur dann gegeben, wenn Tatsachen und Umstände vorliegen, die das weitere Verbleiben eines Verbandsmitgliedes im Verband unzumutbar machen, weil seine Existenz oder Aufgabenerfüllung gefährdet würde. Für die Abwicklung im Fall der Kündigung gilt Abs. 1Satz 2 entsprechend.
  4. Die Abwicklung, insbesondere die Aufteilung des Verbandsvermögens und Einzelheiten der Auseinandersetzung werden durch Vertrag geregelt. Können sich die Verbandsmitglieder nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel sechs Monate beträgt und mit Beschlussfassung der Verbandsversammlung beginnt, über die Abwicklung einigen, wird die Kommunalaufsichtsbehörde um die Entscheidung gebeten.
  5. Fallen Verbandsmitglieder durch Eingliederung in andere Gemeinden, durch Zusammenschlüsse mit anderen Gemeinden, durch Auflösung oder aus einem anderen Grund weg, tritt die Gemeinde, in die das Verbandsmitglied eingegliedert ist oder mit dem es zusammengeschlossen wird, in die Rechtsstellung des weggefallenen Verbandsmitgliedes ein.
  6. Wenn Gründe des öffentlichen Wohls nicht entgegenstehen, kann der Zweckverband gemäߧ 15 GKG LSA binnen drei Monaten vom Wirksamwerden der Änderung die neue Körperschaft ausschließen; in gleicher Weise kann diese ihren Austritt aus dem Zweckverband erklären. Ausschluss und Austritt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
  1. Der Verband ist aufzulösen, wenn:
    1.1.durch das Ausscheiden von Verbandsmitgliedern nur noch ein Verbandsmitglied im Verband übrig bleibt oder
    1.2.die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen der Verbandsversammlung und der Mehrheit der Verbandsmitglieder die Auflösung des Verbandes beschließt.
  2. Die Auflösung des Verbandes bedarf der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.
  3. Die Abwicklung, insbesondere die Aufteilung des Verbandsvermögens und Einzelheiten der Auseinandersetzung werden durch Vertrag geregelt. Können sich die Verbandsmitglieder nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die in der Regel sechs Monate beträgt und mit Beschlussfassung der Verbandsversammlung beginnt, über die Abwicklung einigen, wird die Kommunalaufsichtsbehörde um die Entscheidung gebeten.
  4. Die Auflösung des Verbandes ist öffentlich bekannt zu machen.
  5. Gehen Aufgaben eines Zweckverbandes wegen Auflösung oder aus anderen Gründen ganz oder teilweise auf andere juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Dienstherrenfähigkeit über, so gilt für die Übernahme und die Rechtsstellung der Beschäftigten§ 73 a der Gemeindeordnung Land Sachsen-Anhalt.
  1. Satzungen des Verbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld öffentlich bekannt gemacht. Ebenso werden Beschlüsse und Genehmigungen des Landesverwaltungsamtes soweit gesetzlich erforderlich, nach Satz 1öffentlich bekannt gemacht.
  2. Genehmigungen nach§ 14 Abs. 2 GKG LSA entsprechend § 8 Abs. 5 GKG LSA erfolgen im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes.
  3. Wirtschaftspläne werden mit ihren wesentlichen Festsetzungen sowie den erforderlichen Genehmigungen der Kommunalaufsichtsbehörde ebenfalls im Amtsblatt des Landkreises öffentlich bekannt gemacht.
  4. Wesentliche Festsetzungen sind:
    4.1. die Erträge und Aufwendungen im Erfolgsplan,
    4.2. die Einnahmen und Ausgaben im Vermögensplan,
    4.3. die vorgesehene Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung),
    4.4. die vorgesehene Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigung),
    4.5. der Höchstbetrag der Kassenkredite,
  5. Im Übrigen wird der Wirtschaftsplan im Dienstgebäude des Verbandes, (06774 Muldestausee, OT Pouch, Poucher Dorfplatz 3) zur Einsichtnahme für die Dauer von sieben Tagen ausgelegt. Auf den Ort, die Dienstzeiten und die Dauer der Auslegung ist bei der öffentlichen Bekanntmachung hin zuweisen. Mit Ende der Auslegungsdauer gilt der Wirtschaftsplan als öffentlich bekannt gemacht.
  6. Eignen sich bekannt zu machende Unterlagenaufgrund ihrer Beschaffenheit (Pläne, Karten, Zeichnungen oder ähnliches) nicht zur Bekanntmachung in den unter Abs. 1genannten Amtsblättern, so wird die Bekanntmachung nach Abs. 1 dadurch ersetzt, dass sie für zwei Wochen im Dienstgebäude des Verbandes, (06774 Muldestausee, OT Pouch, Poucher Dorfplatz 3) zu jedermanns Einsicht während der Dienststunden ausliegt, sofern nicht Rechtsvorschriften einen anderen Zeitraum bestimmen. Im Amtsblatt des Landkreises ist der Inhalt der Ersatzbekanntmachung hinreichend zu beschreiben sowie der Ort, die Dienstzeiten und die Dauer der Auslegung bekannt zu geben. Mit Ende der Auslegungsdauer gilt die öffentliche Bekanntmachung als vollzogen.
  7. Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzungen der Verbandsversammlung werden im Amtsblatt des Landkreises Anhalt-Bitterfeld mindestens 1Woche vor der Sitzung bekannt gemacht.

Personen und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Kommunalaufsichtsbehörde des Verbandes ist das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt.

Diese Satzung tritt nach ihrer Genehmigung durch die Kommunalaufsichtsbehörde am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen
Kommunalaufsichtsbehörde in Kraft.
Gleichzeitig tritt die bisherige Verbandssatzung in der Fassung vom 16.06.2011 außer Kraft.

Muldestausee, den 05.03.2014

– Siegel –

Klaus Hamerla
Verbandsgeschäftsführer
Zweckverband Goitzsche